iManagement

Imkerei und Honigrecht in der Schweiz

honey | isolated | honeycomb | sweet | beeswax | wax | propolis | healthy | food | meal | nutrition | product | raw | fresh | yellow | orange | liquid | section | portion | part | sugary | medicine | drug | organic | natural | closeup | white | backgroundhoney | isolated | honeycomb | sweet | beeswax | wax | propolis | healthy | food | meal | nutrition | product | raw | fresh | yellow | orange | liquid | section | portion | part | sugary | medicine | drug | organic | natural | closeup | white | background

honey | isolated | honeycomb | sweet | beeswax | wax | propolis | healthy | food | meal | nutrition | product | raw | fresh | yellow | orange | liquid | section | portion | part | sugary | medicine | drug | organic | natural | closeup | white | background

Die Honigproduktion beschränkt sich nicht nur auf die Ernte und die Gewinnung: Sie unterliegt auch rechtlichen Rahmenbedingungen, die die Primärproduktion, das Produktrecht und die Rückverfolgbarkeit betreffen. Dieses Referenzdossier bietet Schweizer Imkern einen praktischen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Punkte, die anschließend in übersichtlicher Form in einer Übersichtstabelle zusammengefasst sind.

Imkerei und Honigrecht in der Schweiz: Praxisleitfaden zu Produktion, Vermarktung und Rückverfolgbarkeit

Das Wichtigste im Überblick

In der Praxis sind drei Ebenen zu beachten. Erstens betrifft die Primärproduktion alles, was am Bienenstand und bei der Extraktion eine Rolle spielt: Hygiene, Ausrüstung, Wasser, Waben, Fütterung und Tierarzneimittel. Zweitens beantwortet das Produktrecht eine andere Frage: Kann das erzeugte Produkt tatsächlich als Honig vermarktet werden? Drittens geht es bei der Rückverfolgbarkeit und der Selbstkontrolle darum, die notwendigen Informationen wiederfinden zu können, das Vorgehen zu dokumentieren und im Problemfall richtig zu reagieren.

Diese drei Dimensionen hängen zusammen, sind aber nicht identisch. Ein Honig wird nicht allein dadurch vermarktungsfähig, dass er unter guten Bedingungen geerntet wurde – ebenso wenig ersetzt eine korrekte Analyse eine saubere Produktion und eine minimale Dokumentation. Die praktische Herausforderung ist daher doppelt: gut produzieren und dies nachweisen können.

Für Imkerinnen und Imker kehren einige Punkte besonders häufig wieder. Die Fütterung darf nicht in den für den Verkauf bestimmten Honig übergehen. Waben, die Brut enthalten haben, dürfen nicht in die Verarbeitungskette für Schleuder- oder Tropfhonig eingehen. Die Verwendung eines Tierarzneimittels richtet sich stets nach dem konkreten Produkt und seiner offiziellen Packungsbeilage. Die Vermarktung setzt nicht nur gute Praxis am Bienenstand voraus, sondern auch die Einhaltung der für Honig als Lebensmittel geltenden Anforderungen.

Ebenfalls zu vermeiden ist eine häufige Verwechslung: Nicht alle guten imkerlichen Praktiken sind wortwörtlich im Gesetz formuliert, können aber für die Produktkonformität entscheidend sein. Umgekehrt beruhen manche Anforderungen auf einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, andere auf einer Konkretisierung durch den amtlichen Vollzug oder auf praktischen Schlussfolgerungen aus mehreren Vorschriften. Die Referenztabelle ist daher als strukturiertes Orientierungsinstrument zu lesen und nicht als Ersatz für die Primärtexte.

  • Gut produzieren: jede Kontamination, Verfälschung oder Verwechslung ab dem Bienenstand und bei der Extraktion vermeiden.
  • Das Produkt korrekt einordnen: Honig darf nur dann als Honig verkauft werden, wenn er der gesetzlichen Definition und den produktbezogenen Anforderungen entspricht.
  • Gut dokumentieren: Bei einer Kontrolle oder einem Mangel muss die Imkerin bzw. der Imker die relevanten Informationen vorweisen und die getroffenen Massnahmen belegen können.
  • Bei Behandlungen Vorsicht walten lassen: Bei Tierarzneimitteln bleibt die offizielle Packungsbeilage des konkreten Produkts massgebend.
  • Im Zweifelsfall nachprüfen: Bei Grenzfällen ist auf die Primärquelle und den konkreten Fall zurückzugreifen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Praktische Referenztabelle — Formelle Rechtsgrundlagen mit BLV-Kontrollreferenzen (TW-BLV)

Quelle: Fedlex – Systematische Sammlung des Bundesrechts. In den Tabellen führen die Links direkt zu den jeweiligen Artikeln oder Anhängen.

A — Primärproduktion

Thema Das Wichtigste Praktische Konsequenz Rechtsgrundlage *
Allgemeine Verantwortung Die Betreiberin bzw. der Betreiber trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Primärprodukte und hat die Produktion hygienisch zu organisieren. Diese Verantwortung gilt für den gesamten Prozess, von der Ernte bis zur Abgabe des Honigs. VPrP Art. 4 Abs. 1–2 ; HyV Art. 3
TW-BLV PPr 00
Lagerung leerer Waben Leere Waben sind so zu lagern, dass eine Kontamination und ein Befall durch Schädlinge vermieden werden. Eine kühle oder trockene, gut belüftete Lagerung begrenzt insbesondere den Schaden durch Wachsmotten. VPrP Art. 4 Abs. 3 Bst. d
TW-BLV PPr 01
Keine Brutwaben Waben, die Brut enthalten haben, dürfen nicht zur Herstellung von Schleuder- oder Tropfhonig verwendet werden. Alte Brutraumrähmchen dürfen nicht in die Verarbeitungskette für Konsumhonig eingehen. VLtH Art. 96 Abs. 6–7
TW-BLV PPr 01
Wasser ausreichender Qualität Das im Betrieb verwendete Wasser muss von ausreichender Qualität sein, um jede Kontamination zu verhindern. Der Extraktionsraum und die Reinigung des Materials erfordern sicheres Trinkwasser. HyV Art. 16
TW-BLV PPr 02
Fütterung ohne Zuckerübergang Futtermittel und Tränkwasser dürfen weder die Tiergesundheit noch die Qualität der Lebensmittel beeinträchtigen; Futtermittel müssen sauber, hygienisch einwandfrei und nicht verdorben sein. In der Praxis ist die Fütterung so zu organisieren, dass Zucker möglichst nicht in den zur Vermarktung bestimmten Honig übergeht. VHyPrP Art. 2 Abs. 8
TW-BLV PPr 02
Ernte ohne Kontamination Die Ernte ist so durchzuführen, dass Kontaminationen vermieden werden; der Raucheinsatz ist so gering wie möglich zu halten. Honigzargen sind von Geruchsquellen, Lösungsmitteln, Kohlenwasserstoffen und anderen Verunreinigungen fernzuhalten. VPrP Art. 4 Abs. 3 Bst. c
TW-BLV PPr 02a–b
Extraktion — brutfreie Waben Für die Herstellung von Schleuder- oder Tropfhonig dürfen nur Waben verwendet werden, die keine Brut enthalten. Der Zugang von Bienen zum Extraktionsmaterial ist zu verhindern, um Kontaminationen zu begrenzen. VLtH Art. 96 Abs. 6–7 ; HyV Art. 14
TW-BLV PPr 02c
Lebensmittelgeeignetes Material Geräte und Utensilien, die mit Honig in Berührung kommen, müssen sauber, lebensmitteltauglich und ordnungsgemäss instandgehalten sein. Honigschleuder, Siebe, Reifebehälter, Eimer und Werkzeuge müssen sauber bleiben und den Honig nicht kontaminieren. HyV Art. 13 ; VHyPrP Art. 2 Abs. 1
TW-BLV PPr 02d
Filtration ohne Pollenelimination Die Filtration darf nicht zu einer gezielten Entfernung von Pollen führen, einem natürlichen Bestandteil des Honigs. Das Sieben zur Entfernung von Fremdkörpern ist zulässig; eine denaturierende Ultrafiltration hingegen nicht. VLtH Art. 96 Abs. 9 ; Anhang 7 Ziff. 2.2
TW-BLV PPr 02e
Keine unzulässigen Zusätze oder Entnahmen Dem Honig dürfen keine Fremdstoffe zugesetzt und keine natürlichen Bestandteile in unzulässiger Weise entnommen werden. Diese Regel gilt während der Produktion, der Extraktion und der Abfüllung. VLtH Art. 97 ; Anhang 7 Ziff. 2.1–2.2
TW-BLV PPr 02f
Keine Überhitzung Honig darf nicht übermässig erhitzt werden; bei übermässiger Erhitzung kann eine besondere Bezeichnung vorgeschrieben sein. In der Praxis besteht das Risiko in einem Anstieg des HMF-Gehalts und einem Rückgang der Diastase. Anhang 7 Ziff. 2.3 ; Art. 98 Abs. 3
TW-BLV PPr 02g
Reinigungsmittel Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind gemäss den Herstelleranweisungen zu verwenden, um jede Kontamination zu vermeiden. Ungenügendes Nachspülen kann den Honig kontaminieren. VHyPrP Art. 2 Abs. 4
TW-BLV PPr 02
Lagerung von Honig Honig und honigberührende Materialien sind so zu lagern, dass Qualitätsverluste und Kontaminationen verhindert werden. Behälter müssen verschlossen und vor Verschmutzungen und Bienenzugang geschützt sein. HyV Art. 17 ; VPrP Art. 4 Abs. 3 Bst. d
TW-BLV PPr 03
Verpackungsmaterialien Verpackungsmaterialien dürfen keine Kontaminationsquelle darstellen. Gläser und Deckel müssen sauber, unbeschädigt und lebensmitteltauglich sein. HyV Art. 19
TW-BLV PPr 03
Dokumentation der Lieferungen Die Betreiberin bzw. der Betreiber muss schriftlich angeben können, an wen die Produkte geliefert wurden; die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren. Rechnungen, Lieferscheine oder ein Verkaufsregister reichen in der Regel aus, sofern keine Ausnahme für den Direktverkauf gilt. VPrP Art. 5
TW-BLV PPr 04

B — Tierarzneimittel

Thema Das Wichtigste Praktische Konsequenz Rechtsgrundlage *
Nur zugelassene Tierarzneimittel Es dürfen nur für die betreffende Tierart und Indikation in der Schweiz zugelassene Tierarzneimittel eingesetzt werden. Eine Umwidmung («Kaskadenanwendung») ist bei Bienen nicht zulässig. Die Schweizer Zulassung des konkreten Produkts muss überprüft und die offizielle Packungsbeilage eingehalten werden; die Wirksamkeit eines Stoffes allein macht seine Anwendung nicht zulässig. HMG Art. 9 ; TAMV Art. 12 Abs. 6
TW-BLV TAMV 01
Lagerung von Tierarzneimitteln Tierarzneimittel sind gemäss den Vorschriften anzuwenden und so zu lagern, dass eine Kontamination der Primärprodukte vermieden wird. Die Lagerung muss von Honig, Lebensmittelmaterial und sensiblen Arbeitsbereichen getrennt erfolgen. VHyPrP Art. 2 Abs. 5–6
TW-BLV TAMV 02
Behandlungsjournal Ein Behandlungsjournal mit den im Tierarzneimittelrecht vorgeschriebenen Angaben ist zu führen. Zu dokumentieren sind insbesondere die Identifikation des behandelten Volkes oder der Gruppe, Beginn und Ende der Anwendung, Indikation, Handelsname, Menge, Wartefristen sowie das Datum, ab dem die Lebensmittel wieder freigegeben werden dürfen. TAMV Art. 26 ; Art. 28 Abs. 1 ; Art. 29
TW-BLV TAMV 03
Tierarzneimittelinventar Ein Inventar der eingesetzten Tierarzneimittel ist zu führen und drei Jahre aufzubewahren. Zu vermerken sind insbesondere Datum, Handelsname, Menge sowie Lieferant oder Empfänger; Einkaufsbelege können dazu gehören, sofern sie alle erforderlichen Angaben enthalten. TAMV Art. 28 Abs. 2 ; Art. 29
TW-BLV TAMV 03
Einschränkungen nach der Behandlung Die in der Packungsbeilage des Produkts aufgeführten Vermarktungseinschränkungen sind während der Honigproduktion einzuhalten. Die Packungsbeilage des konkreten Tierarzneimittels bleibt für die Honigzargen und den geernteten Honig massgebend. TAMV Art. 28 Abs. 1 Bst. f–g
TW-BLV TAMV 03

C — Tiergesundheit

Thema Das Wichtigste Praktische Konsequenz Rechtsgrundlage *
Gesundheitszustand der Völker Die Völker sind in einem befriedigenden Gesundheitszustand zu halten und regelmässig zu kontrollieren. Ein geschwächtes Volk oder eines mit Krankheitssymptomen ist mit angemessenen Massnahmen zu behandeln. TSV Art. 59 Abs. 1 und 3
TW-BLV SA 01
Hygiene am Bienenstand Bienenstände sind sauber zu halten; Vorräte, Rähmchen und Abfälle sind so zu bewirtschaften, dass die Seuchenverbreitung verhindert wird. Für Bienen zugängliche Wachs- oder Honigreste begünstigen die Verbreitung von Epizootien. TSV Art. 59 Abs. 3
TW-BLV SA 02
Varroose: Überwachung und Bekämpfung Die Varroose ist überwachungspflichtig; die Imkerin bzw. der Imker hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Völker in gutem Gesundheitszustand zu erhalten. Ein schlüssiges Varroa-Behandlungskonzept mit zugelassenen Produkten muss vorgelegt werden können. TSV Art. 5 Bst. u ; Art. 59
TW-BLV SA 03
Amerikanische und Europäische Faulbrut Amerikanische und Europäische Faulbrut gehören zu den zu bekämpfenden Tierseuchen; jeder Verdacht oder Ausbruch ist unverzüglich zu melden. Bei Verdacht ist der Bieneninspektor unverzüglich zu benachrichtigen und jede Massnahme zu unterlassen, die eine Verbreitung begünstigen könnte. TSV Art. 4 Bst. o–p ; Art. 61 Abs. 3 ; Art. 62 Abs. 1 ; Art. 269, 270, 271, 271a und 273
TW-BLV SA 04

D — Tierverkehr und Register

Thema Das Wichtigste Praktische Konsequenz Rechtsgrundlage *
Registrierung Imkerin/Imker und Bienenstand Alle Bienenstände, ob besetzt oder unbesetzt, werden vom Kanton registriert. Die Eröffnung, Übernahme oder Schliessung eines Bienenstandes ist innerhalb von drei Arbeitstagen zu melden. Der Bienenstand muss seine Identifikationsnummer gut sichtbar tragen. TSV Art. 18a ; Art. 19a
TW-BLV TA 01
Völkerregister Ein Völkerregister mit Zu- und Abgängen, Standorten und Umsetzungsdaten ist aktuell zu halten und drei Jahre aufzubewahren. Das Register kann elektronisch geführt werden, sofern alle Mindestangaben vorhanden sind. TSV Art. 20
TW-BLV TA 02
Schwerwiegende Mängel im Tierverkehr Fehlt die Registrierung oder das Völkerregister, wird der amtliche Vollzug behindert, und es können sofortige Verwaltungsmassnahmen folgen. Dieser Punkt ist bei Kontrollen und im Seuchenfall besonders heikel. TSV Art. 18a ; Art. 19a ; Art. 20
TW-BLV TA 00

E — Produktrecht: Honig

Thema Das Wichtigste Praktische Konsequenz Rechtsgrundlage *
Definition von Honig Honig ist ein natürliches Produkt, das von Bienen aus Nektar oder Honigtau hergestellt, durch bieneneigene Substanzen angereichert, in Waben eingelagert und gereift wird. Nur ein Produkt, das dieser Definition entspricht, darf als «Honig» vermarktet werden. VLtH Art. 96 Abs. 1
Pollen ist keine Zutat Pollen ist ein natürlicher Bestandteil des Honigs und keine Zutat im lebensmittelrechtlichen Sinne. Eine gezielte Entfernung von Pollen kann die Produkteigenschaft in Frage stellen. VLtH Art. 96 Abs. 9 ; Anhang 7 Ziff. 2.2
Gesetzliche Honigarten Das Recht unterscheidet Nektarhonig (Blütenhonig), Honigtauhonig, Wabenhonig, Honig mit Wabenstücken, Tropfhonig, Schleuderhonig und Presshonig. Die Bezeichnung muss der tatsächlich verwendeten Produktionsmethode entsprechen. VLtH Art. 96 Abs. 2–8
Wassergehalt Der maximale Wassergehalt beträgt grundsätzlich 20 %. Für Heidehonig der Art Calluna und für Backhonig gilt grundsätzlich ein Höchstwert von 23 %; für Backhonig aus Heidehonig der Art Calluna gilt ein Höchstwert von 25 %. Ein hoher Wassergehalt erhöht das Gärungsrisiko. Labels oder Pflichtenhefte können in der Praxis strengere Grenzwerte als das gesetzliche Maximum vorsehen. VLtH Anhang 7 Ziff. 1.4
Fructose + Glucose Nektarhonig: mindestens 60 g/100 g Fruktose + Glukose; Honigtauhonig und Mischungen aus Honigtauhonig und Nektarhonig: mindestens 45 g/100 g. Eine Laboranalyse kann erforderlich sein, um die Konformität zu bestätigen. VLtH Anhang 7 Ziff. 1.1
Saccharose Der Saccharosegehalt ist in der Regel auf 5 g/100 g beschränkt. Ausnahmen: bis zu 10 g/100 g für bestimmte Honige mit definierter botanischer Herkunft und bis zu 15 g/100 g für Lavendel- und Borretschhonig. Ein hoher Gehalt kann auf eine zu frühe Ernte oder Einfluss der Fütterung hinweisen, kann aber auch innerhalb der ausdrücklich vorgesehenen botanischen Ausnahmen liegen. VLtH Anhang 7 Ziff. 1.2
HMF Für Honig mit Ausnahme von Backhonig darf der HMF-Gehalt grundsätzlich 40 mg/kg nicht überschreiten. Für Honig mit deklarierter Herkunft aus Regionen mit tropischem Klima und für entsprechende Mischungen gilt ein Höchstwert von 80 mg/kg. Kühle Lagerung und schonende Verarbeitung begrenzen den HMF-Anstieg. VLtH Anhang 7 Ziff. 1.7
Diastasezahl Für Honig mit Ausnahme von Backhonig muss die Diastasezahl mindestens 8 Schade-Einheiten betragen. Für von Natur aus enzymarme Honige, deren HMF-Gehalt 15 mg/kg nicht überschreitet, gilt ein Mindestwert von 3 Schade-Einheiten. Ein deutlicher Rückgang der Diastase kann auf eine thermische Überbelastung des Honigs hinweisen. VLtH Anhang 7 Ziff. 1.7
Elektrische Leitfähigkeit Für Honige ausser der folgenden Kategorie und deren Mischungen beträgt die Leitfähigkeit höchstens 0,8 mS/cm. Für Honigtauhonig, Kastanienhonig und deren Mischungen beträgt sie mindestens 0,8 mS/cm. Anhang 7 sieht botanische Ausnahmen vor. Dieser Parameter hilft, Blütenhonig von Honigtauhonig zu unterscheiden, und unterstützt die korrekte Produktbezeichnung. VLtH Anhang 7 Ziff. 1.5
Wasserunlösliche Stoffe Der Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen darf in der Regel 0,1 % nicht überschreiten; für Presshonig gilt eine Grenze von 0,5 %. Übermässige Fremdkörper oder Verunreinigungen machen den Honig anfechtbar. VLtH Anhang 7 Ziff. 1.3
Verkehrsbezeichnung «Honig» ist die Standardbezeichnung; weitere gesetzliche Bezeichnungen existieren je nach Honigsorte. Eine falsche Bezeichnung kann als Täuschung gewertet werden. VLtH Art. 98 Abs. 1–2
Back- / Industriehonig Honig mit fremdem Geschmack oder Geruch, begonnener Gärung, Brausen oder übermässiger Erwärmung muss als «Backhonig» oder «Industriehonig» bezeichnet werden. Die Bezeichnung «ausschliesslich zum Kochen bestimmt» muss die Bezeichnung begleiten; das Produkt darf nicht als gewöhnlicher Tafelhonig verkauft werden. VLtH Art. 98 Abs. 3
Botanische / geografische Angabe Eine Angabe wie «Akazienhonig» ist nur zulässig, wenn die dominierende Herkunft und die entsprechenden Eigenschaften nachgewiesen werden können. Eine Pollenanalyse, die Leitfähigkeit und die sensorische Prüfung können erforderlich sein. VLtH Art. 98 Abs. 5

F — Rückverfolgbarkeit, Selbstkontrolle und Notfallmassnahmen

Thema Das Wichtigste Praktische Konsequenz Rechtsgrundlage *
Lebensmittelsicherheitsverantwortung Die Betreiberin bzw. der Betreiber trägt in allen relevanten Stufen die Verantwortung für die Sicherheit der Primärprodukte. Die Imkerin bzw. der Imker muss die Risiken des Betriebs kennen, beurteilen und beherrschen. VPrP Art. 4 Abs. 1–2 ; HyV Art. 3
Verhütung von Kontaminationen Kontaminationen durch Tiere, Schädlinge, Abfälle, Wasser, Boden oder chemische Substanzen sind zu vermeiden. Dies umfasst eine umfassende Beurteilung der Risiken rund um den Bienenstand und den Extraktionsraum. VPrP Art. 4 Abs. 3 Bst. c
Erkrankte Personen Personen mit einer durch Lebensmittel übertragbaren Krankheit dürfen Honig und das entsprechende Material nicht handhaben. Diese Regel gilt auch für Angehörige, die bei der Extraktion oder Abfüllung helfen. VPrP Art. 4 Abs. 3 Bst. a ; HyV Art. 21
Analyseergebnisse Analyseergebnisse mit gesundheitlicher Relevanz müssen in die betrieblichen Entscheidungen einfliessen. Ein auffälliges Ergebnis darf nicht ignoriert werden; die Ursache muss abgeklärt und Massnahmen müssen ergriffen werden. VPrP Art. 4 Abs. 3 Bst. e
Rückverfolgbarkeit der Abnehmer Die Betreiberin bzw. der Betreiber muss über die Empfänger der Primärprodukte schriftlich Auskunft geben können. Diese Pflicht ist zentral, sobald der Verkauf über den Direktverkauf mit gesetzlicher Ausnahme hinausgeht. VPrP Art. 5 Abs. 1
Rückverfolgbarkeit der Produktionsmittel Die Betreiberin bzw. der Betreiber muss über die Lieferanten der rückverfolgbarkeitspflichtigen Produktionsmittel Auskunft geben können. Für Tierarzneimittel gelten zusätzlich die spezifischen Vorschriften der TAMV. VPrP Art. 5 Abs. 1 ; VHyPrP Art. 6 Abs. 1–2
Ausnahme Direktverkauf Die Rückverfolgbarkeit der Abnehmer ist für Direktlieferungen an die Endkonsumentschaft oder an bestimmte lokale Detailhandelsbetriebe nicht vorgeschrieben. Diese Ausnahme entbindet nicht von den übrigen Hygiene- und Sicherheitspflichten. VPrP Art. 5 Abs. 2
Aufbewahrung von Unterlagen Rückverfolgbarkeitsunterlagen, Analyseberichte, Behandlungsjournale und Inventare sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Vollzugsbehörden können jederzeit Einsicht verlangen. VPrP Art. 5 Abs. 3 ; TAMV Art. 29
Rückruf / Notfallrückruf Wer weiss, dass ein geliefertes Primärprodukt gesundheitsgefährdend ist, muss unverzüglich handeln, die Behörde informieren und kooperieren. Es handelt sich um eine Pflicht zum unverzüglichen Handeln, nicht um eine blosse Möglichkeit. VPrP Art. 6
Meldung bei Epizootien Bei Verdacht auf Faulbrut oder eine andere relevante Epizootie ist der Bieneninspektor unverzüglich zu benachrichtigen. Eine verspätete Meldung kann die Ausbreitung begünstigen und rechtliche Folgen haben. TSV Art. 61 Abs. 3 ; Art. 62 Abs. 1
Verwaltungsmassnahmen bei schwerwiegenden Mängeln Stellt die kantonale Vollzugsbehörde eine Verletzung der Anforderungen an die Primärproduktion fest, ordnet sie die geeigneten Massnahmen an. Je nach Fall kann dies die Behebung des Mangels, die Beanstandung einer Charge oder weitere Massnahmen nach dem anwendbaren Recht umfassen. Die besonderen Massnahmen bei Tierseuchen richten sich nach der TSV. VPrP Art. 8 Abs. 3
TW-BLV allgemein

Abkürzungen

  • VPrP — Verordnung über die Primärproduktion (SR 916.020)
  • VHyPrP — Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion (SR 916.020.1)
  • HyV — Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, SR 817.024.1)
  • VLtH — Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108)
  • TAMV — Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27)
  • TSV — Tierseuchenverordnung (SR 916.401)
  • HMG — Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, SR 812.21)
  • LMG — Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, SR 817.0)
  • TW-BLV — Technische Weisungen des BLV zu den amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion; Kontrollreferenzen, keine formellen Rechtsgrundlagen.

* Die kursiv angegebenen TW-BLV-Referenzen dienen als Referenzpunkte für den amtlichen Vollzug. Sie ergänzen die formelle Rechtsgrundlage, ersetzen sie aber nicht. Die Fedlex-Links führen zu konsolidierten Texten; massgebend bleiben die zum Kontrollzeitpunkt geltende Fassung, die offizielle Information zum konkreten Tierarzneimittel und die Beurteilung der zuständigen Behörde.


Siehe auch:

Autor
S. Imboden & C. Pfefferlé
Zurück zur Übersicht